Positionen

LEE-Stellungnahme (II) zum Bayerischen Klimaschutzgesetz (BayKlimaG)

August 2020

Die LEE Bayern empfiehlt im aktuellen Entwurf des Bayerischen Klimaschutzgesetzes den Artikel 2 Abs. 5) um folgenden Satz zu ergänzen:

„Dies gilt auch, wenn es sich im Einzelfall um geringe Beiträge zur Treibhausgasminderung handelt."

Neufassung von Artikel 2 Abs. 5) Bayerisches Klimaschutzgesetz:
Bei der Verwirklichung der Klimaschutzziele kommt der Energieeinsparung, der effizienten Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie sowie dem Ausbau erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu. Dies gilt auch, wenn es sich im Einzelfall um geringe Beiträge zur Treibhausgasminderung handelt.

Begründung:

  • Klimaschutz ist eine breit gestreute Gemeinschaftsaufgabe, die sich mit zahlreichen kleinen Maßnahmen bis tief in die Gesellschaft hinein verzweigt. Jede Fassadendämmung, Effizienzsteigerung und Erneuerbare Energieanlage etc. sind für sich gesehen nur ein kleiner Beitrag – in Summe sind diese Effekte aber gewaltig. Im Klimaschutz gibt es nicht die eine große Einzelmaßnahme mit maßgeblichen Wirkungen auf das Weltklima.
  • Das Tätigwerden des Staates darf sich nicht nur auf die Vorbildfunktion reduzieren, sondern muss auch das hoheitliche Handeln umfassen. Auch kleine Beiträgen zur Treibhausgasminderung ist ein Stellenwert beizumessen, weil die Summeneffekte erheblich sind.
  • Die Vorlage des gesamten Artikels 2 Abs. 5) findet sich wortgetreu bereits im Klimaschutzgesetz von Baden-Württemberg (Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes in Baden-Württemberg), wo man erkannt hat, dass besonders kleine Beiträge aufgrund Ihrer Summen- und Breitenwirkung wichtig und notwendig sind.

Die Stellungnahme können Sie hier herunterladen.

LEE-Stellungnahme zum Bayerischen Klimaschutzgesetz (BayKlimaG)

Mai 2020

Die Landesvertretung Bayern (LEE Bayern) steht heute für gut 60 Prozent der Stromerzeugung in Bayern und einen wachsenden EE-Anteil im Verkehrsbereich und in der Wärmeversorgung. Für das von der Staatsregierung am 29.4.2020 (Landtags-DS 18/7898) vorgelegte Klimaschutzgesetz empfehlen wir dem Landtag dringend:

• Verbindlichkeit erhöhen durch entsprechende Formulierungen (keine „soll"- und „kann"- Bestimmungen)
• Planungssicherheit gewährleisten durch Abbau von Genehmigungshürden
• Vorbildfunktion wahrnehmen und die Energiewende positiv kommunizieren
• Rahmenbedingungen und Begleitmaßnahmen umsetzen: Erstellung und verpflichtende Umsetzung kommunaler Energiepläne, Einrichtung eines schlagkräftigen Klimarats, positive Begleitung der Energiewende durch das LfU
• Staatliche Programme und Regeln mit dem Maßstab „Einhaltung des CO2-Budgets" bewerten